Was muss ich bei einer bestimmten Lebenslage berücksichtigen? Alle Antworten finden Sie hier auf einen Blick.
Wenn Sie sich für Ihre Arbeit oder auch außerberuflich qualifizieren möchten, stehen Ihnen in Mecklenburg-Vorpommern eine Reihe von Weiterbildungsangeboten zur Verfügung. Aus der Vielfalt an Fortbildungen können "Weiterbildungsinteressierte" zum Beispiel über die Online-Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern "Bildungsnetz M-V" gezielt nach geeigneten Kursen suchen.
Weiterbildungen sollen Sie dazu befähigen, den stetig wachsenden Anforderungen in der Lebens- und Arbeitswelt gerecht zu werden. Ein wichtiges Anliegen stellt vor allem das Nachholen von Schulabschlüssen auf dem Zweiten Bildungsweg dar.
Sind Sie an einer Weiterbildung interessiert, können Sie in Form von Bildungsfreistellungen, -gutscheinen oder -prämien auch rechtliche und finanzielle Hilfen in Anspruch nehmen. Speziell als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin soll Ihnen damit auch die Gelegenheit für berufsbegleitende Fortbildungen gegeben werden.
Weisen "Weiterbildungsanbieter" die Qualität ihrer Bildungsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Regelungen nach, können sie eine staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung erhalten. Zusätzlich können sie über das Bundesland Förderungen für die angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen beantragen.
Wenn Sie gerade ein Kind bekommen haben oder demnächst Eltern werden, können Ihnen die Informationen zum Thema Geburt weiterhelfen.
Müssen Sie als Unternehmer behördliche Genehmigungen oder Anzeigeverfahren durchführen? Dies können Sie elektronisch mit dem Antragsassistenten erledigen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Einheitlichen Ansprechpartner unter www.ea-mv.de. Gewerbliche Genehmigungs- und Anzeigeverfahren können Sie hier auch elektronisch mit dem Antragsassistenten durchführen.
Vor, während und nach der Heirat sind viele Formalitäten zu erledigen. Die wichtigsten Aspekte haben wir hier zusammengefasst.
Da eine Heirat auch mit einer Adressänderung verbunden sein kann, empfehlen wir Ihnen einen Blick in die Lebenslage "Umzug".
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Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 04.10.2012
Wir wollen Eltern in Mecklenburg-Vorpommern über das breit gefächerte Angebot an Fördermöglichkeiten für ihre Kinder informieren und ihnen helfen, die richtige Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson zu finden. Daneben wollen wir aber auch die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen ansprechen. Auf den folgenden Seiten finden Sie alles Wissenswerte über die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, differenziert nach Altersgruppen:
Das Angebot der individuellen Förderung richtet sich nach dem Bedarf, der unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Kinder und deren Eltern festgestellt wird. Eltern können zwischen den vorhandenen Angeboten, für die ihr Kind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, wählen. Die Ausübung des Wahlrechts ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) rechtzeitig, in der Regel drei Monate, vor der beabsichtigten Aufnahme, schriftlich mitzuteilen.
Erkundigen Sie sich daher frühzeitig über die Angebote in Ihrer Nähe, sehen Sie sich die Einrichtungen persönlich an, informieren Sie sich über das pädagogische Konzept und sprechen Sie mit den verantwortlichen Personen über Ihre speziellen Wünsche und Vorstellungen. Fragen Sie ggf. auch andere Eltern nach ihren Erfahrungen mit der ausgewählten Einrichtung.
Die Anmeldung erfolgt direkt in der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Erkundigen Sie sich, ob eine Warteliste existiert. Ein einheitliches Anmeldeformular gibt es nicht. Vielmehr hat jede Einrichtung ihre eigenen Unterlagen und Formulare.
Denken Sie daran, dass Ihr Kind vor der Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege ärztlich untersucht werden sollte. Als ärztliche Untersuchung gelten auch die kostenlosen ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen (U 7 und U 8) entsprechend dem Untersuchungsheft für Kinder. Mit der ärztlichen Bescheinigung über die Untersuchung wird bestätigt, dass gegen den Besuch der Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege keine Bedenken bestehen.
Ergänzend dazu erhalten Sie wichtige Informationen zu folgenden Themen:
Darüber hinaus finden Sie weiterführende Informationen und Links, sortiert nach Themenkreisen.
Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie zunächst über die Feststellung einer Behinderung. Dabei geht es unter anderem um:
Hier finden Sie ebenso Hinweise, wie Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen können und welche Voraussetzungen dafür notwendig sind.
Außerdem bieten wir Ihnen Informationen zu den so genannten Leistungen zur Teilhabe an. Diese umfassen die Bereiche:
In einem weiteren Abschnitt werden die gesetzlichen Regelungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern erläutert, die die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft sicherstellen sollen.
Beim Thema „Behinderung und Arbeit“ geht es um:
Unter dem Stichwort „Leistungen der Pflegeversicherung“ finden Sie unter anderem:
In einem weiteren Abschnitt geht es darum, wie eine drohende Behinderung möglichst früh erkannt werden kann:
Das Thema „Bildung" widmet sich den Punkten:
Ebenso finden Sie hier Hinweise zur Berufsförderung für behinderte Menschen (Ausbildungsgeld, Berufsvorbereitung, Fortbildung, Umschulung).
Unter „Erleichterungen/Hilfen für behinderte Menschen" werden die so genannten Nachteilsausgleiche erläutert. Dabei geht es unter anderem um Steuern, Mobilität, Kfz-Nutzung, Wohnen und sonstige Hilfen wie Krankenfahrten, Befreiungen, Ermäßigungen, vorzeitige Altersrente.
Unter "Weiterführende Informationen und Links" bieten wir Ihnen zahlreiche Links zum Thema "Leben mit einer Behinderung" an.
Alle Rehabilitationsträger (z.B. Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge) sind zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Es gibt in Mecklenburg-Vorpommern etwa 20 Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger. Die Mitarbeiter beraten und unterstützen behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen. Sie informieren darüber, welche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen müssen und welche Anbieter es gibt. Außerdem helfen sie bei der Antragstellung und begleiten den Betroffenen auch, wenn die Unterstützungsleistungen bereits laufen. Die aktuellen Adressen finden Sie unter der Internetadresse: http://www.reha-servicestellen.de
Ansprechpartner sind aber auch die einzelnen Rehabilitationsträger (also die Krankenversicherung, die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung etc.).
Die gesamte Beratung und Koordinierung der Leistungen erfolgt immer aus einer Hand, Sie haben also nur einen Ansprechpartner. Der erste Träger, an den Sie sich gewendet haben, wird sich auch um die Leistungen aller übrigen Träger kümmern oder den Antrag unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten. Ihr Ansprechpartner stimmt die Leistungen mit Ihnen und den Trägern ab. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. Wenn sich Veränderungen ergeben, wird das Leistungsangebot immer wieder auf Ihre Situation angepasst.
Publikationen zum Thema finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 07.03.2012
Die Öffentliche Hand vergibt jedes Jahr Aufträge in Milliardenhöhe an die Wirtschaft. Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist damit ein bedeutender Wirtschaftsfaktor.
Die Vergabestellen haben bei der Auftragsvergabe ein zum Teil detailliertes Regelwerk zu beachten. Das dient dem sorgfältigen Umgang mit Steuergeldern, zu dem sie im Interesse aller Steuerzahler von Gesetzes wegen verpflichtet sind.
Die folgenden Seiten enthalten Informationen für potentielle Auftragnehmer und für Vergabestellen.
Weitere ausführliche Informationen zum öffentlichen Auftragswesen und zum geltenden Vergaberecht finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Den Zugang zum Öffentlichen Auftragswesen in der EU – Regeln und Leitlinien erhalten Sie unter anderem über den Internetauftritt der Europäischen Kommission. Dort finden Sie auch die aktuellen Schwellenwerte für die Anwendung von EU-Vorschriften.
Vergabestellen in Mecklenburg-Vorpommern haben außerdem spezifische landesrechtliche Bestimmungen zu beachten.Die Vorschriften sind in der Rubrik Lebenslagen einsehbar.
Die persönliche Sicherheit ist ein Grundrecht jedes Menschen.
Sicherheit zu gewährleisten ist eine der wichtigsten Aufgaben des Staates und seiner Menschen. Auch in Mecklenburg-Vorpommern haben dabei die Landespolizei, die Feuerwehr und der Katastrophenschutz eine zentrale Rolle. Ihre Aufgaben sind insbesondere die Vorbeugung und Verhinderung von Straftaten und anderen Schadensereignissen ebenso wie deren schnelle und konsequente Aufklärung oder Eindämmung von Gefahren und Schäden.
Das Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) regelt die Aufgaben und Befugnisse der Polizei- und der Ordnungsbehörden im Land. Hierbei wird den Ordnungsbehörden, die zu den kommunalen Verwaltungen gehören, die vorrangige sachliche Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr eingeräumt. Die Polizei greift dagegen insbesondere in Eilfällen ein, d.h. wenn die Ordnungsbehörde nicht mehr rechtzeitig tätig werden kann oder wenn besondere Technik und/oder Spezialkenntnisse erforderlich sind. Die Zuständigkeit der Polizei, Täter einer Straftat der Bestrafung zuzuführen, ergibt sich aus der Strafprozessordnung. Schließlich leistet die Polizei anderen Behörden bei der Durchsetzung ihrer Entscheidungen in Einzelfällen -wenn nötig- Vollzugshilfe.
Wer die Hilfe der Polizei benötigt, vor allem in Notfällen, wählt die 110. Ebenso bekannt ist die Nummer der Rettungsleitstelle 112, über die man jederzeit die Feuerwehr oder den Notarzt erreichen kann.
Die Polizei kann aber auch über eine Internetwache unter www.polizei.mvnet.de erreicht werden. Zahlreiche Hinweise zu Ihrer Sicherheit enthält diese Internetseite ebenso wie die Möglichkeit eine Anzeige aufzugeben. Personen, die sich aufgrund einer Behinderung nicht oder nur eingeschränkt über Sprache verständlich machen können, finden dort ein vorgefertigtes Notruf-Formular, das Sie per Fax an die 110 senden und damit Hilfe von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst anfordern können.
Zur Sicherheit können und müssen neben Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz aber auch die Kommunalverwaltungen sowie viele nichtstaatliche Einrichtungen und Organisationen und letztlich jeder Bürger selbst beitragen – und sie tun dies in großer Anzahl und mit viel ehrenamtlichem Engagement.
Die Gewährleistung der Sicherheit ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe!
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Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 05. August 2014
Wenn Eltern sich entscheiden, ihr Kind für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer einer anderen Familie anzuvertrauen, ist dies meistens das Ergebnis längerer Beratungen mit dem Jugendamt. In anderen Fällen wurde den leiblichen Eltern durch eine gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht entzogen. Dies passiert dann, wenn das Familiengericht zu der Auffassung gelangt, dass die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, Gefahren für das körperliche, geistige oder seelische Wohl ihres Kindes abzuwenden.
Wenn Sie ein Pflegekind bei sich aufnehmen wollen, können Sie sich in folgenden Kapiteln informieren:
Pflegeeltern werden
Rechte und Pflichten von Pflegeeltern
Mit dem juristischen Begriff "Rechtliche Betreuung" verbinden sich ganz entscheidende Fragen: Wer kümmert sich um mich, wenn ich selbst nicht mehr dazu in der Lage sein werde? Wie kann ich frühzeitig sicherstellen, dass meine Wünsche beachtet werden? Was habe ich als Betreuer für meine Eltern oder einen Nachbarn alles zu erledigen?
Hier finden Sie detaillierte Informationen zu allem, was Betreute und Betreuer interessieren könnte.
Hinsichtlich der Vorsorgemöglichkeiten erfahren Sie, wie Sie sich auf einen eventuell eintretenden Betreuungsfall durch eine Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht vorbereiten können.
Voraussetzung der Betreuung ist immer, dass die betroffene Person volljährig ist und infolge einer Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann. In diesem Fall kann dem Betroffenen ein Betreuer zur Seite gestellt werden, der für ihn z.B. in Vermögens- und/oder Gesundheitsfragen handelt und ihn vertritt.
Hinweis: Besteht die Möglichkeit auf Hilfe und Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder einen sozialen Dienst, geht diese Hilfe immer vor. Reicht sie aus, darf kein Betreuer bestellt werden.
Im Einzelnen finden Sie folgende Informationen:
Tipp: Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern bietet die Broschüre "Das Betreuungsrecht" zu diesem Thema an. Einzelheiten finden Sie dazu in den vorgenannten Kapiteln "Vorsorgemöglichkeit zur rechtlichen Betreuung" und "Weiterführende Informationen und Links".
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das Justizministeriums am 05.01.2011
Die Lebenslage "Rechtsbehelfe und Klagearten" gibt Hinweise darauf, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um mit staatlicher Hilfe Rechte gegenüber anderen Trägern privater Rechte oder gegenüber der staatlichen Verwaltung zu verfolgen und durchzusetzen bzw. sich gegen eine ungerechtfertigte rechtliche Inanspruchnahme zu verteidigen.
Der Entschluss, sich scheiden zu lassen, zieht eine Reihe von Konsequenzen nach sich. In vielen Fällen ist zum Beispiel die finanzielle Situation der geschiedenen Partner zu klären und das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder neu zu regeln.
Welches Recht wird angewendet? Die Auskunft, in welchen Fällen ein deutsches Familiengericht deutsches Scheidungsrecht anwendet, erhalten Sie gleich zu Beginn.
Auf die Scheidungsvoraussetzungen wird im Folgekapitel eingegangen. Das Scheidungsverfahren beginnt mit einem Scheidungsantrag. Hier finden Sie auch Informationen darüber, welche Kosten im Scheidungsverfahren auf Sie zukommen können.
Die rechtlichen und finanziellen Folgen einer Scheidung können sehr unterschiedlich sein. In diesem Kapitel erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen:
Rat und Hilfe können Sie auch bei verschiedenen Beratungsstellen erhalten.
Falls sich durch die Scheidung Ihr Name ändert, finden Sie im Kapitel "Namensänderung" Informationen zu den dadurch entstehenden Eintragungs- und Mitteilungspflichten gegenüber Behörden und anderen Stellen.
Eine Ehe kann – außer durch Tod eines Ehegatten oder Todeserklärung – grundsätzlich nur durch eine Scheidung aufgelöst werden. Die Scheidung wird in Deutschland durch gerichtlichen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts (Familiengericht) vollzogen. Einzige Ausnahme: Die Ehe kann aufgehoben werden, wenn ihr Zustandekommen fehlerhaft war (z.B. durch Drohung, Gewalt) oder eine Scheinehe vorliegt.
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 09.06.2011
(amtlich: Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz/StrRehaG - Opferrente)
Informationen zu Angelegenheiten der Heimatvertriebenen und Spätaussiedler finden Sie in der folgenden Verfahrensbeschreibung.
Wer mit dem Tod eines nahestehenden Menschen konfrontiert wird, befindet sich oft in einer seelischen Ausnahmesituation. Dennoch muss er die organisatorischen Angelegenheiten erledigen, die mit einem Todesfall verbunden sind. Die Informationen in den folgenden Kapiteln sollen Ihnen Orientierung bieten und die notwendigen Behördengänge erleichtern.
In Mecklenburg-Vorpommern besteht Bestattungspflicht. Bevor ein Verstorbener bestattet werden darf, muss ein Arzt den Tod festgestellt und die Leichenschau vorgenommen haben. Der Sterbefall muss beim Standesamt angezeigt worden sein.
In der Regel sorgen die Angehörigen für die Bestattung. Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine andere Verfügung getroffen hat und sich sonst niemand um die Bestattung kümmert, sind die volljährigen Angehörigen in der folgenden Reihenfolge gesetzlich zur Bestattung verpflichtet:
Nicht nur Verwandte und Freunde, auch karitative Organisationen und Behörden geben in dieser schweren Zeit Hilfe und leisten Unterstützung. Scheuen Sie sich nicht davor, wenn Sie Hilfe benötigen, auf die Telefonseelsorge, Ihre Kirche und deren Einrichtungen oder auf den sozialen Dienst Ihrer Stadt oder Ihres Landratsamtes zuzugehen.
Sie können ein Bestattungsunternehmen beauftragen, das die meisten der erforderlichen Formalitäten für Sie erledigen kann. Lassen Sie sich jedoch vor der Beauftragung die Preise für die angebotenen Dienstleistungen und den Gesamtpreis der Leistungen, die Sie beanspruchen wollen, erläutern. Möglicherweise kann Sie dabei jemand, der dem Verstorbenen nicht so nahe stand, unterstützen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Leichenschau, zum Umgang mit Verstorbenen, zur Bestattung und zum Friedhofswesen finden Sie im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 27.02.2012
Stiftungen haben eine lange Tradition und ein sehr großes Betätigungsfeld. Von sozialen und kulturellen sowie kirchlichen Zwecken über die Förderung von Wissenschaft bis hin zum Natur- und Umweltschutz gestalten sie weite Teile des gesellschaftlichen Lebens mit. In Mecklenburg-Vorpommern hat die Wiedervereinigung zum Beleben der Stiftungslandschaft mit interessanten alten und neuen Stiftungen geführt, die vielseitigen, überwiegend gemeinnützigen Aufgaben dienen.
Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck erfüllen soll. Wesentliche Merkmale einer Stiftung sind ein dauernder Zweck, ein dafür hinreichendes Vermögen und eine nicht verbandsmäßige Organisation zur notwendigen Handlungsfähigkeit.
Eine Stiftung kann von jeder natürlichen oder juristischen Person (auch von mehreren Personen) errichtet werden.
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Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 15.12.2011
Der Zeitplan Umzug zeigt Ihnen einen zeitlich-chronologischen Ablauf der Punkte, die Sie bei Ihrem Umzug berücksichtigen müssen. Die Informationen beziehen sich auf den Wechsel Ihrer Hauptwohnung.
Die Hauptwohnung ist nicht frei wählbar. Die Hauptwohnung ist vielmehr die vorwiegend genutzte Wohnung. Wer verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, hat seine Hauptwohnung in der von der Familie vorwiegend benutzten Wohnung. Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend benutzten Wohnung des Personensorgeberechtigten. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo jemand den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hat. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland.
Die Checkliste Umzug gibt Ihnen einen Überblick über die einzelnen Maßnahmen, die Sie während eines Umzugs beachten müssen. Haben Sie bitte dafür Verständnis, dass auch eine umfangreiche Checkliste möglicherweise nicht alle für Sie relevanten Punkte enthält.
Zuerst müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei Ihrer Gemeinde ummelden beziehungsweise anmelden und Ihre Dokumente und Unterlagen aktualisieren lassen.
Folgende Kapitel beziehen sich auf den Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes:
Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob Sie Anspruch auf Sonderurlaub haben und wie viele Tage dieser beträgt. Die Gewährung von Sonderurlaub hängt dabei von den für Sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ab.
Ist Ihr Wohnungswechsel beruflich bedingt, können Sie damit verbundene Kosten (Werbungskosten) von der Steuer absetzen. Sammeln Sie dafür alle Belege für Kosten, die aufgrund Ihres Umzuges entstehen.
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Dieser Text wurde freigegeben durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern. Stand: 01.08.2006
Wer kümmert sich um meine Kinder, wenn mir was passieren sollte? Diese Frage stellen sich viele Eltern – ob sie in einer Partnerschaft leben oder allein erziehen.
Unser Angebot zu diesem Thema richtet sich an Eltern, Vormünder sowie Mündel und informiert über die Voraussetzungen und Folgen im Falle der Notwendigkeit einer Vormundschaft.
Ein Vormund wird bestimmt, wenn die bisherigen Sorgeberechtigten als gesetzliche Vertreter auf Dauer oder auch nur zeitweilig nicht eintreten können. Im Folgenden erhalten Eltern, Vormünder und Mündel (die Person für die ein Vormund bestimmt wurde) Informationen rund um das Thema Vormundschaft. Darunter finden sich unter anderem Hinweise zur Vorsorgemöglichkeit für sorgeberechtigte Eltern, die eine testamentarische Vormundschaftsregelung festlegen möchten.
Vor Beginn der Vormundschaft wird die Eignung eines möglichen Vormundes, die Einsetzung eines Pflegers sowie eventuell eines Gegenvormundes durch ein Familiengericht geprüft. Erst dann erhält der neue Vormund die notwendigen Befugnisse. Unter bestimmten Voraussetzungen kann anstelle von Personen aus dem familiären Umkreis das Jugendamt oder auch ein Verein die Vormundschaft übernehmen.
Die neuen Rechte und Pflichten des Vormundes umfassen die praktische und finanzielle Sorge für das Mündel sowie dessen gesetzliche Vertretung bis zur Volljährigkeit. Ein vorzeitiges "Ende der Vormundschaft" ist unter bestimmten Umständen möglich.
Da eine Vormundschaft in der Regel ehrenamtlich und unentgeltlich ist, erhält ein Vormund nur bei besonderen Belastungen finanzielle Hilfen in Form eines Aufwandsersatzes. Die Leistung eines Berufsvormunds dagegen wird vergütet. Unter "Weiterführende Links" finden Sie eine Übersicht mit den wichtigsten Beratungsstellen, Vereinen und Verbänden.
Inhaltsverzeichnis
Vormundschaft
Ein Vormund wird durch das Gericht bestellt, wenn das Bedürfnis nach einer allgemeinen Fürsorge für Person oder Vermögen eines Minderjährigen besteht. Das minderjährige Kind, für das ein Vormund bestellt ist, wird Mündel.
Maßnahmen, die Eltern noch zu Lebzeiten anstoßen können, werden im Kapitel "Vorsorgemöglichkeit" erörtert.
Das Kapitel "Beginn der Vormundschaft" enthält Informationen zu den Voraussetzungen und zu dem Verfahren bei der Bestellung einer Privatperson, eines Vereines oder des Jugendamtes zum Vormund. Die Aufgaben eines Vormunds werden im Kapitel "Rechte und Pflichten des Vormundes" näher betrachtet.
Im Anschluss informieren wir Sie im Kapitel "Finanzielle Hilfen" über Möglichkeiten der Aufwandsentschädigung und der Vergütung des Vormunds.
Die Vormundschaft endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen oder aus anderen Gründen. Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel "Ende der Vormundschaft".
Freigabevermerk
Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium am 05.01.2011